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VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
ZDV 46/1; vorläufiger Rechtsschutz gegen Einberufung zum Zivildienst; Nachuntersuchung; fehlende ärztliche Unterlagen zur (vorübergehenden) Zivildienstuntauglichkeit bis unmittelbar vor den Gestellungszeitpunkt; Verschulden des Antragstellers; Verweis auf die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Augsburg, 17.06.2008 - Au 1 K 07.767
Unzulässige Klageänderung; Zivildienstfähigkeit; nachvollziehbare gutachterliche …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682
Die dagegen am 11. Juli 2007 erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 07.767) wurde mit Urteil vom 17. Juni 2008 abgewiesen.Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Gerichtsakte des Verfahrens Au 1 K 07.767.
- BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89
Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist aus allein vom Antragsteller zu vertretenden Gründen so spät vorgelegt worden, dass eine erneute Überprüfung bis zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt am 10. Dezember 2008 nicht mehr möglich ist (vgl. zusammenfassend BVerwG vom 29.5.1991 Az. 8 C 52/89, BVerwGE 88, S. 241 ff.). - BVerwG, 09.02.1977 - 8 C 34.76
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682
Sie sind deshalb nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diesen Tätigkeiten abfordernden bestimmten Verwendungen mangels dementsprechender besonderer Eignung ausgeschlossen (vgl. BVerwG vom 9.2.1977 Az. 8 C 34/76, Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24). - BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
Auszug aus VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstleistende die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zur Dienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Einberufungsbescheides den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG vom 4.3.1994 Az. 8 C 1/94, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1).
- VG Hamburg, 23.11.2009 - 10 WE 3084/09
Entlassung aus dem Zivildienst wegen Zivildienstunfähigkeit
Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, was er in der Sache auch geltend macht, gegen den weiteren, nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 ZDG ergangenen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 14. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 (…vgl. dazu, dass auch das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen sind, BVerwG, Urt. v. 11.11.1987, 8 C 100/85, Juris) vorzugehen und seine Entlassung aus dem Zivildienst zu verfolgen (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 9.12.2008, Au 1 S 08.1682, Juris Rn. 53f.). - VG Augsburg, 24.06.2010 - Au 1 S 10.669
Behauptete Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zum Wehrdienst - Verstoß gegen …
Vor diesem Hintergrund wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben, der Antragsteller wäre auf die im Rahmen der Einstellungsuntersuchung vorzunehmende ärztliche Prüfung der Wehrdiensttauglichkeit (…vgl. Boehm-Tettelbach a.a.O., RdNr. 4 zu § 4 WPflG) zu verweisen gewesen (ebenso VG Augsburg vom 9.12.2008 Az. Au 1 S 08.1682, S. 12 des BA für die Einberufung zum Zivildienst).